Geschäftsordnung des Disziplinarkomitees am Rg/WRg VIII
Den Intentionen der Hausordnung folgend greift das Disziplinarkomitee
Anlassfälle auf für welche die Einberufung einer Disziplinarkonferenz nicht
erforderlich ist, für die aber dennoch ein ”Handlungsbedarf” besteht.
Das Disziplinarkomitee sieht sich als Schlichtungsstelle, die auf Objektivität
und Ausgewogenheit bedacht ist.
Ziel des Disziplinarkomitees ist es einvernehmliche Lösungen zu finden. Es
bietet die Möglichkeit zur Wiedergutmachung und damit zur Tilgung von
Verwarnungspunkten.
1. Einsetzung
1.1. Die Einsetzung des Disziplinarkomitees (DK) erfolgt auf Beschluss des
Schulgemeinschaftsausschusses (SGA) am 24. Oktober 2000 in
Erweiterung der Hausordnung.
1.2. Die vorliegende Geschäftsordnung legt Rahmenbedingungen fest, die
eine einvernehmliche Vorgangsweise möglich machen sollen.
2. Aufgaben
2.1. Das DK tritt auf Veranlassung (siehe 6.3 und 6.4) zusammen und berät
auffällige Vorfälle des schulischen Alltags. Insbesondere werden im DK
Maßnahmen diskutiert, wenn SchülerInnen zwanzig Verwarnungspunkte
erhalten haben.
2.2. Das DK ersetzt nicht die Disziplinarkonferenz, die in den im
Schulorganisationsgesetz (SchOG) vorgesehenen Fällen einzuberufen ist. Es
ist aber zulässig, das DK zur Vorbereitung einer Disziplinarkonferenz
einzuberufen.
2.3. Das DK soll in schulpartnerschaftlicher Grundhaltung gemeinsame
Interessen der Schulgemeinschaft sichern, wenn diese durch das Verhalten
einzelner Personen oder Gruppen gefährdet sind.
2.4. Das DK beschließt erzieherische Maßnahmen und kann auch verbindlich
die Abhaltung einer Disziplinarkonferenz fordern.
2.5. Das DK soll insbesondere die Deeskalation bei konfliktträchtigen
Situationen ermöglichen.
3.Zusammensetzung des DK
3.1. Das DK ist im Sinne des SchOG von den Schulpartnern paritätisch
besetzt.
3.2. Die Schulleiterin gehört dem DK mit Stimmrecht an und leitet die
Sitzungen. Sie kann ihre Funktion fallweise einem Mitglied des Lehrkörpers
übertragen. Ihre Funktion wird bei Abwesenheit automatisch von Ihrer
Stellvertreterin wahrgenommen.
3.3. Das DK wird von den Schulpartnern mit je zwei oder drei Vertretern
beschickt.
3.4. Die Größe des DK wird von der Direktorin in der Einladung (siehe 6)
festgesetzt und kann von den Schulpartnern einvernehmlich neu vereinbart
werden.
3.5. In jeder Gruppe muss ein SGA-Mandatar oder ein von ihm bestimmter
Vertreter anwesend sein.
3.6. Die weiteren Vertreter sind so zu nominieren, dass eine kompetente
Befassung mit dem Anlassfall möglich ist aber keine Befangenheit
angenommen werden muss (Klassenvorstand, Klassensprecher,
Klassenelternvertreter).
4.Gäste
4.1. Direkt und indirekt Betroffene werden zur Stellungnahme eingeladen.
4.2. Durch mehrheitlichen Beschluss kann das DK die Auskunftspersonen
von Diskussion und Abstimmung ausschließen.
5.Protokoll
5.1. Die Sitzung muss durch ein Kurzprotokoll festgehalten werden, das
zumindest die folgenden Informationen enthält:
- Datum und Ort des Zusammentreffens
- Anlassfall und Datum der Einladung
- Information zum Anlassfall (die mit der Einladung ausgesandte Information
als Anlage)
- stimmberechtigte Mitglieder
- Gäste und Auskunftspersonen
- wesentliche Elemente der Sitzung
- Diskussion und Beschlüsse
- Zeitpunkt des Endes
- Unterschrift des/r SchriftführerIn (siehe 5.3), der Direktorin und je eines
Vertreters der anderen Schulpartner.
5.2. Der Inhalt der Diskussion im DK ist von allen Teilnehmern an den
Sitzungen vertraulich zu behandeln sofern er nicht im offiziellen Kurzprotokoll
dokumentiert ist.
5.3. Das Protokoll ist von den Schulpartnern abwechselnd zu führen.
6.Einladung
6.1. Der Termin zum Zusammentreten des DK wird im Anlassfall von der
Schulleiterin mit einer Einladung an die Vertreter aus der Schulpartnerschaft
kundgemacht. Diese sind für die Nominierung der Vertreter ihrer Gruppe
verantwortlich. Die Namen sind der Direktorin unverzüglich zu nennen.
6.2. Begleitend mit der Einladung, spätestens aber 48 Stunden vor dem
vereinbarten Termin des Zusammentreffens, muss den Mitgliedern des DK
der Anlass in ausreichender Genauigkeit vorgestellt werden (schriftlich, per
Telefax oder E-Mail).
6.3. Auf Wunsch von fünf Lehrern oder je einem Vertreter der drei
Schulpartner muss die Direktorin binnen einer Woche einen Termin für die
Sitzung des DK bekannt geben.
6.4. Die Schulleiterin hat das Recht, eine DK-Sitzung nach eigenem
Ermessen zu veranlassen.
7. Beschlussfassung
7.1. Die Vertreter der Schulpartner und die Direktorin haben in
Abstimmungen je eine Stimme.
7.2. Eine Stimmübertragung ist nicht vorgesehen. Bei kurzfristiger
Verhinderung eines Mitglieds des DK kann ein Mitglied in einer
Schulpartnergruppe dessen Stimme übernehmen, wenn alle anderen
Mitglieder im DK zustimmen.
7.3. Beschlusstexte müssen so formuliert werden, dass darüber mit Ja und
Nein abgestimmt werden kann.
7.4. Beschlusstexte müssen im protokollierten Wortlaut vom Schriftführer
oder der Schriftführerin vorgelegt und dann durch ein Handzeichen
abgestimmt werden.
7.5. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich.