11.4.2 Disziplinarkomitee
Geschäftsordnung des Disziplinarkomitees am Rg/WRg VIII

Den Intentionen der Hausordnung folgend greift das Disziplinarkomitee Anlassfälle auf für welche die Einberufung einer Disziplinarkonferenz nicht erforderlich ist, für die aber dennoch ein ”Handlungsbedarf” besteht.
Das Disziplinarkomitee sieht sich als Schlichtungsstelle, die auf Objektivität und Ausgewogenheit bedacht ist.
Ziel des Disziplinarkomitees ist es einvernehmliche Lösungen zu finden. Es bietet die Möglichkeit zur Wiedergutmachung und damit zur Tilgung von Verwarnungspunkten.
          1. Einsetzung
       1.1. Die Einsetzung des Disziplinarkomitees (DK) erfolgt auf Beschluss des Schulgemeinschaftsausschusses (SGA) am 24. Oktober 2000 in Erweiterung der Hausordnung.
       1.2. Die vorliegende Geschäftsordnung legt Rahmenbedingungen fest, die eine einvernehmliche Vorgangsweise möglich machen sollen.
2. Aufgaben
2.1. Das DK tritt auf Veranlassung (siehe 6.3 und 6.4) zusammen und berät auffällige Vorfälle des   schulischen Alltags. Insbesondere werden im DK Maßnahmen diskutiert, wenn SchülerInnen zwanzig Verwarnungspunkte erhalten haben.
       2.2. Das DK ersetzt nicht die Disziplinarkonferenz, die in den im Schulorganisationsgesetz (SchOG) vorgesehenen Fällen einzuberufen ist. Es ist aber zulässig, das DK zur Vorbereitung einer Disziplinarkonferenz einzuberufen.
2.3. Das DK soll in schulpartnerschaftlicher Grundhaltung gemeinsame Interessen der Schulgemeinschaft sichern, wenn diese durch das Verhalten einzelner Personen oder Gruppen gefährdet sind.
2.4. Das DK beschließt erzieherische Maßnahmen und kann auch verbindlich die Abhaltung einer Disziplinarkonferenz fordern.
2.5. Das DK soll insbesondere die Deeskalation bei konfliktträchtigen Situationen ermöglichen.
3.Zusammensetzung des DK
3.1. Das DK ist im Sinne des SchOG von den Schulpartnern paritätisch besetzt.
3.2. Die Schulleiterin gehört dem DK mit Stimmrecht an und leitet die Sitzungen. Sie kann ihre Funktion fallweise einem Mitglied des Lehrkörpers übertragen. Ihre Funktion wird bei Abwesenheit automatisch von Ihrer Stellvertreterin wahrgenommen.
3.3. Das DK wird von den Schulpartnern mit je zwei oder drei Vertretern beschickt.
3.4. Die Größe des DK wird von der Direktorin in der Einladung (siehe 6) festgesetzt und kann von den Schulpartnern einvernehmlich neu vereinbart werden.
3.5. In jeder Gruppe muss ein SGA-Mandatar oder ein von ihm bestimmter Vertreter anwesend sein.
3.6. Die weiteren Vertreter sind so zu nominieren, dass eine kompetente Befassung mit dem Anlassfall möglich ist aber keine Befangenheit angenommen werden muss (Klassenvorstand, Klassensprecher, Klassenelternvertreter).
4.Gäste
4.1. Direkt und indirekt Betroffene werden zur Stellungnahme eingeladen.
4.2. Durch mehrheitlichen Beschluss kann das DK die Auskunftspersonen von Diskussion und Abstimmung ausschließen.
5.Protokoll
5.1. Die Sitzung muss durch ein Kurzprotokoll festgehalten werden, das zumindest die folgenden Informationen enthält:
    •  Datum und Ort des Zusammentreffens
    • Anlassfall und Datum der Einladung
    • Information zum Anlassfall (die mit der Einladung ausgesandte Information als Anlage)
    • stimmberechtigte Mitglieder
    • Gäste und Auskunftspersonen
    • wesentliche Elemente der Sitzung
    • Diskussion und Beschlüsse
    • Zeitpunkt des Endes
    • Unterschrift des/r SchriftführerIn (siehe 5.3), der Direktorin und je eines Vertreters der anderen Schulpartner.
5.2. Der Inhalt der Diskussion im DK ist von allen Teilnehmern an den Sitzungen vertraulich zu behandeln sofern er nicht im offiziellen Kurzprotokoll dokumentiert ist.
5.3. Das Protokoll ist von den Schulpartnern abwechselnd zu führen.
6.Einladung
6.1. Der Termin zum Zusammentreten des DK wird im Anlassfall von der Schulleiterin mit einer Einladung an die Vertreter aus der Schulpartnerschaft kundgemacht. Diese sind für die Nominierung der Vertreter ihrer Gruppe verantwortlich. Die Namen sind der Direktorin unverzüglich zu nennen.
6.2. Begleitend mit der Einladung, spätestens aber 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin des Zusammentreffens, muss den Mitgliedern des DK der Anlass in ausreichender Genauigkeit vorgestellt werden (schriftlich, per Telefax oder E-Mail).
6.3. Auf Wunsch von fünf Lehrern oder je einem Vertreter der drei Schulpartner muss die Direktorin binnen einer Woche einen Termin für die Sitzung des DK bekannt geben.
6.4. Die Schulleiterin hat das Recht, eine DK-Sitzung nach eigenem Ermessen zu veranlassen.
7. Beschlussfassung
7.1. Die Vertreter der Schulpartner und die Direktorin haben in Abstimmungen je eine Stimme.
7.2. Eine Stimmübertragung ist nicht vorgesehen. Bei kurzfristiger Verhinderung eines Mitglieds des DK kann ein Mitglied in einer Schulpartnergruppe dessen Stimme übernehmen, wenn alle anderen Mitglieder im DK zustimmen.
7.3. Beschlusstexte müssen so formuliert werden, dass darüber mit Ja und Nein abgestimmt werden kann.
7.4. Beschlusstexte müssen im protokollierten Wortlaut vom Schriftführer oder der Schriftführerin vorgelegt und dann durch ein Handzeichen abgestimmt werden.
7.5. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich.