11.4.3 Maßnahmenkatalog
Konsequenzen
Durch den „Maßnahmenkatalog“ geregelt.

Maßnahmenkatalog im Vorfeld des Zusammentretens des Disziplinarkomitees

Erziehungsmittel laut Gesetz:
  • Aufforderung Zurechtweisung Verwarnung
  • Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung von Pflichten
  • beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit den Schülerinnen und Schülern
  • beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten

Vergabe von Verwarnungspunkten:

Fehlverhalten
Verwarnungspunkte
Verstöße gegen die Hausordnung, Zuspätkommen,...
1
Benutzung beleidigender und verletzender Sprache
Unerlaubtes Verlassen des Schulhauses/einer Schulveranstaltung
3
mutwillige Sachbeschädigung, die der Schüler/die Schülerin nicht selbst behebt oder nicht ohne fremde Hilfe beheben kann.
Unerlaubtes Rauchen
4
Gefährdung der körperlichen Sicherheit, Gewaltanwendungen
(z.B. raufen, stoßen, bedrohen,...)
5
fahrlässige Körperverletzung (Folgen des letzten Punktes)
9

Die Vergabe der Verwarnungspunkte erfolgt unmittelbar auf das Fehlverhalten. Der Schüler/die Schülerin wird darüber informiert. Die Verwarnungspunkte werden in der gelben Mappe mit Angabe des Grundes, Datums und Namen des die Verwarnungspunkte vergebenden Lehrers eingetragen. Es gibt keine Klassenbucheintragungen.

Auswirkungen summierten Fehlverhaltens:

Punkte
Auswirkung
5
Erste Information der Eltern, belehrendes Gespräch durch den KV, eventuell unter Einbeziehung betroffener LehrerInnen
10
Weitere Information der Eltern
15
belehrendes Gespräch durch die Direktorin, im Bedarfsfall unter Einbeziehung betroffener LehrerInnen, Einbeziehung der Erziehungsberechtigten in geeigneter Form, Androhung weiterer Schritte
20
das Disziplinarkomitee wird einberufen

Lt. Geschäftsordnung des Disziplinarkomitees gibt Frau Direktor auf Wunsch von fünf Lehrern oder je einem Vertreter der drei Schulpartner binnen einer Woche einen Termin für die Sitzung des Disziplinarkomitees bekannt.
Frau Direktor hat lt. Geschäftsordnung des Disziplinarkomitees das Recht, eine Sitzung des Disziplinarkomitees nach eigenem Ermessen zu veranlassen.
Die Durchführung der Gespräche bzw. die Einberufung des Disziplinarkomitees wird ebenso wie die Verwarnungspunkte in der gelben Mappe vermerkt.
Der Schüler ist von der Schule laut SchUG, 1. Abschnitt, §49 (1) auszuschließen, wenn die Anwendung aller Erziehungsmittel erfolglos bleibt oder, wenn das Verhalten eine dauernde Gefährdung hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. Dazu ist eine Konferenz, welche den Antrag auf Ausschluss des Schülers an die Schulbehörde erster Instanz stellt, nötig.
Selbstverständlich steht es jedem Lehrer/ jeder Lehrerin frei, unabhängig von Verwarnungspunkten und dem Zusammentreten des Disziplinarkomitees, die gesetzlichen Erziehungsmittel auszuschöpfen, also z.B. die Schülerinnen und Schüler zurechtzuweisen, zur nachträglichen Erfüllung von Pflichten aufzufordern, die Eltern - auch schriftlich - zu informieren bzw. zu einem Gespräch in die Sprechstunde einzuladen.
Sämtliche Verwarnungspunkte werden mit Ende des Schuljahres getilgt.
Verwarnungspunkte können sich auf die Betragensnote auswirken.