Konsequenzen
Durch den „Maßnahmenkatalog“ geregelt.
Maßnahmenkatalog im Vorfeld des
Zusammentretens des Disziplinarkomitees
Erziehungsmittel laut Gesetz:
- Aufforderung Zurechtweisung Verwarnung
- Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung von Pflichten
- beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit den Schülerinnen und Schülern
- beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Einbeziehung der
Erziehungsberechtigten
Vergabe von Verwarnungspunkten:
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Fehlverhalten
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Verwarnungspunkte
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Verstöße gegen die Hausordnung, Zuspätkommen,...
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1
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Benutzung beleidigender und verletzender Sprache
Unerlaubtes Verlassen des Schulhauses/einer Schulveranstaltung
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3
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mutwillige Sachbeschädigung, die der Schüler/die Schülerin nicht selbst behebt
oder nicht ohne fremde Hilfe beheben kann.
Unerlaubtes Rauchen
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4
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Gefährdung der körperlichen Sicherheit, Gewaltanwendungen
(z.B. raufen, stoßen, bedrohen,...)
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5
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fahrlässige Körperverletzung (Folgen des letzten Punktes)
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9
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Die Vergabe der Verwarnungspunkte erfolgt unmittelbar auf das Fehlverhalten. Der
Schüler/die Schülerin wird darüber informiert. Die Verwarnungspunkte werden
in der gelben Mappe mit Angabe des Grundes, Datums und Namen des die
Verwarnungspunkte vergebenden Lehrers eingetragen. Es gibt keine
Klassenbucheintragungen.
Auswirkungen summierten Fehlverhaltens:
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Punkte
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Auswirkung
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5
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Erste Information der Eltern, belehrendes Gespräch durch den KV, eventuell unter Einbeziehung
betroffener LehrerInnen
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10
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Weitere Information der Eltern
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belehrendes Gespräch durch die Direktorin, im Bedarfsfall unter Einbeziehung betroffener LehrerInnen,
Einbeziehung der Erziehungsberechtigten in geeigneter Form, Androhung weiterer Schritte
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das Disziplinarkomitee wird einberufen
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Lt. Geschäftsordnung des Disziplinarkomitees gibt Frau Direktor auf Wunsch von
fünf Lehrern oder je einem Vertreter der drei Schulpartner binnen einer Woche
einen Termin für die Sitzung des Disziplinarkomitees bekannt.
Frau Direktor hat lt. Geschäftsordnung des Disziplinarkomitees das Recht, eine
Sitzung des Disziplinarkomitees nach eigenem Ermessen zu veranlassen.
Die Durchführung der Gespräche bzw. die Einberufung des Disziplinarkomitees
wird ebenso wie die Verwarnungspunkte in der gelben Mappe vermerkt.
Der Schüler ist von der Schule laut SchUG, 1. Abschnitt, §49 (1) auszuschließen,
wenn die Anwendung aller Erziehungsmittel erfolglos bleibt oder, wenn das
Verhalten eine dauernde Gefährdung hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen
Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. Dazu ist eine Konferenz, welche den
Antrag auf Ausschluss des Schülers an die Schulbehörde erster Instanz stellt,
nötig.
Selbstverständlich steht es jedem Lehrer/ jeder Lehrerin frei, unabhängig von
Verwarnungspunkten und dem Zusammentreten des Disziplinarkomitees, die
gesetzlichen Erziehungsmittel auszuschöpfen, also z.B. die Schülerinnen und
Schüler zurechtzuweisen, zur nachträglichen Erfüllung von Pflichten aufzufordern,
die Eltern - auch schriftlich - zu informieren bzw. zu einem Gespräch in die
Sprechstunde einzuladen.
Sämtliche Verwarnungspunkte werden mit Ende des Schuljahres getilgt.
Verwarnungspunkte können sich auf die Betragensnote auswirken.